🔷Anfrage an as RKI zu Stellungnahmen gegenüber dem Bundesverfassungsgericht anlässlich der Verfassungsbeschwerde gegen die Nachweispflicht im Gesundheitswesen🔷 Update: Zwischenantwort des RKI
Aufgrund des bekannt gewordenen Emails des RKI an das Bundesgesundheitsministeriums vom 23. März 2022 hatte ich am 20.5.2023 eine IFG-Anfrage an das RKI zur Übermittlung der an das BVerfG im Rahmen der Verfassungsbeschwerde gegen die Nachweispflicht im Gesundheitswesen gerichteten Stellungnahme des RKI gerichtet.
Gestern erhielt ich eine Zwischenantwort des RKI zu meiner Anfrage:
".... wir nehmen Bezug auf Ihren u.a. auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gestützten Antrag vom 20.05.2023 und teilen Ihnen hierzu Folgendes mit:
Wir bitten Sie gem. § 7 Absatz 1 Satz 3 IFG um Begründung Ihres Antrages. Dies ist erforderlich, wenn der Antrag sich auf Daten Dritter im Sinne von § 5 Absatz 1 und 2 IFG bezieht. Die von Ihnen angefragten Informationen beinhalten personenbezogene Daten im Sinne von § 5 Absatz 1 IFG.
In diesem Zusammenhang weisen wir auch darauf hin, dass – die Erteilung einfacher Auskünfte ausgenommen – gem. § 10 Abs. 1 IFG Gebühren und Auslagen für die Bearbeitung Ihres Antrages anfallen können. Diese bestimmen sich nach § 10 Abs. 3 IFG i.V.m. der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Informationsgebührenverordnung – IFGGebV). Die einschlägigen Normen sind abrufbar unter:
https://www.gesetze-im-internet.de/ifggebv/
Für die Herausgabe von Abschriften, ist nach Teil A der Anlage zu § 1 Abs. 1 IFGGebV eine Gebühr zwischen € 15,- bis € 125,- erhoben werden (siehe zu Teil A, Ziffer 2.1 der Anlage zu § 1 Abs. 1 IFGGebV, abrufbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/ifggebv/anlage.html)." (Hervorhebungen durch mich)
Es ist schon höchst interessant, wenn geltend gemacht wird, Stellungnahmen des RKI an das BVerfG im Rahmen einer laufenden Verfassungsbeschwerde enthielten "personenbezogene Angaben im Sinne des § 5 Abs. 1 IFG". 🤔 Es könnte sich hier allenfalls um die Daten des Sachverständigen / Bearbeiters handeln, der die Stellungnahme verfasst hat. In dieser Hinsicht bestimmen aber § 5 Abs. 3 und 4 des IFG folgendes:
"(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.
(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, ....von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist."
Wozu dieses Argument des RKI wohl dienen soll....???
🔷Rechtsanwältin Dr. Brigitte Röhrig
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